In der Verordnung über die Reinigung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze in der
Stadt Regensburg (Straßenreinigungsverordnung) ist dies genau festgelegt. Man kann sich im Internet unter http://www.regensburg.de/stadtrecht diese Verordnungen ansehen und sogar als PDF-Datei herunterladen
Im 3.1.1 – § 1 ist die Reinigungspflicht wie folgt beschrieben.
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßenangrenzen (Vorderlieger) oder über sie erschlossen werden (Hinterlieger), sind zur Reinigung der öffentlichen Straßen auf eigene Kosten verpflichtet.
Besteht an einem pflichtigen Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauch, ein Dauerwohn- oder Dauernutzungsrecht oder ein Wohnungsrecht nach § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind anstelle des Eigentümers die Inhaber dieser Rechte verpflichtet; erstrecken sich solche Rechte nicht auf das gesamte Grundstück, so sind die Rechtsinhaber neben den Eigentümern verpflichtet.
(2) Mehrere Verpflichtete tragen die Reinigungspflicht gemeinsam. Das gleiche gilt für Vorder- und Hinterlieger, soweit sie für die gleiche Reinigungsfläche verpflichtet sind und für sonstige Fälle, soweit sich Reinigungsflächen überlagern, die verschiedenen Grundstücken zugeordnet sind. § 5 bleibt unberührt.
Werden die Flächen von verschiedenen Personen benutzt so ist dies auch unter 3.1.1 – § 5
Aufteilung der Reinigungsarbeiten genau erklärt.
(1) Haben mehrere Personen die gleiche Fläche zu reinigen (§ 1 Abs. 2), so sollen sie die Reinigungsarbeiten durch schriftliche Vereinbarung aufteilen. Im Rahmen der vereinbarten Aufteilung werden die Beteiligten von der Pflicht, die Reinigung gemeinsam zu tragen, frei. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vereinbarung bei der Stadt hinterlegt wird.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann die Stadt auf Antrag eines Beteiligten die Aufteilung der Reinigungsarbeiten nach Gesichtspunkten der Billigkeit regeln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Weiter kann man sich unter 3.1.2 – § 2 über den Umfang und Dauer der Sicherungspflicht informieren. Die Räum- und Streupflicht wird unter 3.1.2 – § 3 genau beschrieben.
Und wer nicht will kann sich gleich unter 3.1.2 – § 8 Ordnungswidrigkeiten über die Busgeldhöhe informieren.
Diese Verordnungen sind außerdem noch sehr interessant, weil sie auch noch andere Regelungen der Stadt Regensburg genau beschreiben.
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